Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden – für sämtliche Verträge zwischen der outmaxx media service AG (im folgenden Auftragnehmerin genannt) und Ihren Vertragspartnern (im folgenden Auftraggeber genannt) und werden auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten im Einzelfall nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen wird. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen Ihrer Wirksamkeit ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2. Vertragsgegenstand:

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Planung, der Einkauf und die Durchführung von Kampagnen im Bereich der Außenwerbung. Dies beinhaltet insbesondere die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen, sowie die Durchführung von Werbemaßnahmen mittels Sonderwerbeformen (z. B. Ambient Medien). Die Auftragnehmerin handelt dabei als ein Unternehmen auf selbstständiger Wirtschaftsstufe, das die Durchführung der Werbemaßnahmen auf eigenem Namen und auf eigene Rechnung abwickelt. Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin das Recht ein, Abbildungen der Werbemotive nach Durchführung von Aufträgen bzw. Auftragserteilung unentgeltlich für betriebliche Zwecke zu nutzen (z. B. innerhalb der Unternehmenswebsite der Auftragnehmerin, Präsentationen etc.).

3. Zustandekommen von Verträgen:

Verträge zwischen der Auftragnehmerin und des Auftraggebers kommen maßgeblich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande. Auftragsbestätigungen stehen unter der auflösenden Bedingung, dass die jeweiligen Werbeträger bzw. Werbeflächen Vermarkter innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung durch die Auftragnehmerin die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages bzw. der Werbemaßnahmen ablehnen und die Auftragnehmerin dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt. Art, Ablaufplan, Laufzeit und Umfang der zur Auftragsdurchführung zu belegenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung und werden mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber für beide Seiten rechtsverbindlich.

4. Wettbewerbsausschluss:

Die Auftragsannahme von Wettbewerbern, die in Konkurrenz zum Auftraggeber stehen, wird von der Auftragnehmerin nicht ausgeschlossen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

5. Platzierungsvorschriften:

Für sogenannte Netzwerbeträger, bei denen die Selektion von einzelnen Standorten nicht möglich ist, werden keine Platzierungsvorschriften entgegengenommen (z. B. City-Light-Poster, City-LightBoards bzw. Mega-Lights und Allgemeinstellen). Aus technischen Gründen kann die Plakatierung jeweils einen Tag früher oder später beginnen und enden.

6. Rücktrittsfristen:

Alle vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin erteilten Aufträge gelten grundsätzlich als Festaufträge ohne Rücktrittsrecht und sind somit nicht widerrufbar. Eine Ausnahme stellen Aufträge für nachfolgende Werbeträger dar, für die eine Rücktrittsfrist von 62 Tagen vor Kampagnenbeginn gilt: Großfläche, Allgemeinanschlag, Ganzstellen, City-Light-Poster und Mega-Lights bzw. City-LightBoards.

7. Sonderleistungen:

Sonderleistungen sind individuell schriftlich zu vereinbaren und werden dem Auftraggeber gegebenenfalls gesondert berechnet.

8. Fälligkeit und Zahlung:

Alle Kosten und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen der Auftragnehmerin binnen einer Woche nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Auftragnehmerin gewährt auf Rechnungen für die Werbeträger Großfläche, City-Light-Board bzw. Mega-Light, City-Light-Poster, Allgemeinstelle, Ganzstelle und Superposter – bei Zahlungseingang auf dem Konto der Auftragnehmerin bis 14 Tage vor Kampagnenstart – Skonto in Höhe von 2%. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen, die den jeweiligen Abrechnungsdokumenten (Rechnung) zu entnehmen sind.

Im Falle des Verzuges ist die Forderung mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und – wenn kein Verbraucher beteiligt ist – 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB zu verzinsen.

Die Forderungen der Auftragnehmerin werden – ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf – sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Auftragnehmerin schwerwiegende Umstände bekannt werden, die eine Anzweiflung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen. Die Auftragnehmerin ist in einem solchen Fall dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen abhängig zu machen, zu deren Vornahme eine angemessene Nachfrist zu setzen ist und nach deren fruchtlosen Verstreichen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um eine Werbe- oder Mediaagentur (Werbemittler) handelt, der die Auftragnehmerin mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Auftragnehmerin zur Sicherung derselben ab, die diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Auftragnehmerin berechtigt, wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Auftragnehmerin sicherstellt. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin sofort zu unterrichten, wenn der Auftraggeber für die Sicherstellung keine Gewähr bieten kann, damit die Auftragnehmerin aus abgetretenem Recht selbst vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber und erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist zur Abtretung ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.

9. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung

Soweit rechtlich zulässig, ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.

10. Verzug oder Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung:

Für den Fall, dass die Auftragnehmerin mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Durchführbarkeit der Werbemaßnahme von der Auftragnehmerin nicht verbindlich zugesichert werden kann. Der Ersatz von Verzugsschaden ist ausgeschlossen.

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, Naturereignisse wie Hochwasser etc.) berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Diese Regelung gilt auch für Fälle behördlicher, gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Verbote oder Auflagen – insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel – und sonstige Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Auftragnehmerin oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen oder ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

Der Auftraggeber kann in diesem Falle jedoch von der Auftragnehmerin eine Erklärung verlangen, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist diesen erfüllt. Erklärt sich die Auftragnehmerin nicht, so kann der Auftraggeber vom Vertrage zurücktreten.

11. Mängel und Gewährleistung:

Etwaige Mängel in der Auftragsdurchführung sind der Auftragnehmerin unverzüglich und schriftlich im Einzelnen begründet anzuzeigen. Die Vertragsmäßigkeit der erbrachten Leistungen ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Beginn der jeweiligen Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der jeweiligen Maßnahme können etwaige Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Haftung der Auftragnehmerin für Mängel an dem ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus sind ausgeschlossen.

Gewährleistungsverpflichtungen kommt die Auftragnehmerin entweder durch Nachholung der Auftragsdurchführung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch eine entsprechende Gutschrift nach.

Scheitert eine Nachholung, kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung entsprechend des nicht erbrachten Teils der Leistung verlangen. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen. Die Beratung durch die Auftragnehmerin im Rahmen des Vertrages erfolgt grundsätzlich unverbindlich.

12. Haftungsbeschränkung:

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Durchführung von Aufträgen abzulehnen, wenn diese gegen die guten Sitten oder Strafgesetze verstoßen. Die Haftung der Parteien – sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund auch für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Inhalt oder Aufmachung der eingesetzten Werbemittel haftet grundsätzlich der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte Dritter oder infolge des Inhalts oder der Aufmachung der Werbemittel von Dritten gegen die Auftragnehmerin erhoben werden und trägt etwaige hiermit verbundene Rechtsverfolgungskosten, welche vom Auftraggeber zu bevorschussen sind. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Es gilt – auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen – ausschließlich deutsches Recht. Das UN Kaufrecht wir ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart. Erfüllungsort ist ebenfalls Stuttgart.

14. Schlussbestimmungen:

Nebenabreden sowie Zusatzvereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der Textform und der elektronischen Form.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt auf für den Fall einer Lücke.

Herausgeber dieser Geschäftsbedingungen ist die Auftragnehmerin mit Sitz in Stuttgart.